Darlehen vom Typ Realkredit
Beim Realkredit handelt es sich um einen Sachkredit, der in der Regel von Realkreditinstituten vergeben wird. Das heißt, er ist hinsichtlich Beleihungsgrenze und Besicherung an ein Objekt gebunden. Die Besicherung selbst erfolgt über Grundpfandrechte, also Hypotheken oder Grundschulden.
Wesentliches Merkmal des Realkredites ist seine Objektgebundenheit, die es ermöglichen soll, eine jederzeitige Rückzahlung und Verzinsung zu gewährleisten, unabhängig von der Besonderheit des Kreditnehmers. Kennzeichnend sind weiterhin lange Laufzeiten von bis zu 30 Jahren.
Rechtlich definiert ist der Realkredit im Kreditwesengesetz (KWG) als Kredit, der dem § 14 und dem § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes entspricht. Daraus leitet sich auch die maximale Höhe des Beleihungswerts ab, der demgemäß bis zu 60% des Objektwerts betragen darf. Die Beleihungsgrenzen können sich jedoch bei im Inland befindlichen Wohnobjekten ändern, da hierbei dem Kreditinstituten gemäß Pfandbriefgesetz die Wahl zwischen verschiedenen Alternativen zusteht.
Das Kreditwesengesetz wiederum gibt die Voraussetzungen vor, unter denen ein Realkredit gewährt werden kann. Relevant hierfür sind die Absätze 4-8 des § 20a KWG. Danach muss das Grundpfandrecht zunächst, was auch zu dokumentieren ist, rechtlich durchsetzbar und bei Bedarf in angemessener Zeit zu realisieren sein. (Abs. 4) Die Bewertung des Objektes hat grundsätzlich von einem unabhängigen Sachverständigen zu erfolgen und darf höchstens zu ihrem Marktwert, in Ausnahmefällen zu ihrem Beleihungswert vorgenommen werden. (Abs. 5) Darüber hinaus ist der Wert der Immobilie zum Zwecke einer konstanten Besicherung regelmäßig zu überprüfen, was bei Wohnimmobilien höchstens alle 3 Jahre, bei Gewerbeimmobilien jährlich zu erfolgen hat. Sollten jedoch häufige marktbedingte Wertschwankungen auftreten, ist die Überprüfung des aktuellen Wertes öfter vorzunehmen. (Abs. 6) Das Kreditinstitut muss weiterhin eine schriftliche Anweisung zur Kreditvergabe gegen grundpfandrecht liche Besicherung besitzen (Abs. 7) und zuletzt sichergestellt haben, dass das beliehene Objekt gegen mögliche Schäden ausreichend versichert ist (Abs. 8).